Allgemeine Geschäftsbedingungen der TRIBO Hartstoff GmbH
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§1 Geltungsbereich/Angebote
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, über Lieferungen und sonstige Leistungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Abmachungen die mündlich getroffen werden sowie nachträgliche Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag, durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass wir nach unserer Beauftragung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
4. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten oder ähnlichem sind nur annähernd jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
§2 Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise (inkl. Legierungszuschlag) ab Lager, ausschließlich Verpackung.
2. Versandkosten, Zölle, Steuern und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.
3. Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als 3 Monate und treten nach Vertragsabschluss Kostensteigerungen für den Liefergegenstand, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rohstoffpreise und/oder von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, um mehr als 5 % ein, sind wir berechtigt, den Preis für die betroffenen
Teile der Lieferung oder die Gesamtlieferung angemessen (d. h. im Ausmaß der
Erhöhung unserer Kosten) zu erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung 5 % des Preises der Gesamtlieferung, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung die von der Preiserhöhung betroffenen Teile der Lieferung zu stornieren. Dieses Recht muss schriftlich geltend gemacht werden.
§3 Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Nettorechnungsbetrag für Waren (ohne Transport, Zölle, Verpackungen und Steuern).
4. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Zeichnet sich nach Abschluss des Vertrages ab, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) zu erheben und alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhten.
§4 Lieferungen
1. Sofern ausdrücklich schriftlich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Auslieferungslager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
7. Die Angaben zu Lieferzeiten sind nur annähernd und stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die Vertragsparteien dar. Hiervon abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
8. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und setzen die Abklärung aller Einzelheiten des Auftrages voraus.
9. Ereignisse höherer Gewalt und Streik führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Der höheren Gewalt stehen alle sonstigen vergleichbaren Umstände gleich, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen im Wesentlichen erschweren oder unmöglich machen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für ein der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
§5 Gefahrenübergang/Verpackungskosten
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen geht bei allen Lieferungen spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Das Risiko des Versandes und des Transports gehen zu Lasten des Kunden.
2. Versandweg und Versandart werden nach billigem Ermessen durch uns bestimmt.
3. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Für Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Kunden für den
Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
4. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Anweisung des Kunden. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5. Für Gewichte und Mengen sind die von uns ermittelten Werte (Abgangsgewicht, Füllmenge) maßgeblich.
§6 Teillieferungen
1. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang vorzunehmen. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten.
2. Im Falle einer Abweichung erhöht bzw. verringert sich der Rechnungsbetrag entsprechend.
§7 Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen ist die gesamte Vertragsmenge binnen eines Jahres - gerechnet ab Auftragseingang - abzurufen. Nicht abgerufene Mengen werden spätestens nach einem Jahr versandfertig gemeldet. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
§8 Werkzeuge und Vorrichtungen
1. Ist zur Herstellung der von Kunden bestellten Ware die Fertigung bestimmter Werkzeuge und/oder Vorrichtungen erforderlich, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Kunden selbst vorzunehmen.
2. Die Fertigungskosten können nach unserer Wahl entweder auf den Stückpreis der bestellten Ware umgelegt oder als „anteilige Werkzeugkosten“ abgerechnet werden.
3. Mit der Zahlung erwirbt der Kunde das exklusive Recht, dass das/die von uns gefertigte
Werkzeug/Vorrichtung ausschließlich zur Herstellung von ihm bestellter Ware genutzt
wird. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden nicht zu. Insbesondere erwirbt er weder Eigentum an dem Werkzeug/Vorrichtung noch eine Lizenz.
4. Wir sind verpflichtet, die gefertigten Werkzeuge und Vorrichtungen 3 Jahre aufzubewahren. Die vorbezeichnete Frist beginnt mit Abschluss der letzten Fertigung.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung bleibt das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt) und für Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf künftig entstehende und/oder bedingte Forderungen. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere hat er diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgten stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, allerdings ohne uns zu verpflichten. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Zu diesem Zweck ist es uns ggf. auch gestattet, den Betrieb des Kunden zu betreten. Das Rücknahmerecht besteht auch dann, wenn nach Abschluss des Vertrages ersichtlich wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesen oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10 Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Anzeige von Sachmängeln hat unverzüglich - spätestens 7 Tage nach Ablieferung - schriftlich zu erfolgen. Sofern Sachmängel auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist zu erfolgen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung ist in diesem Fall sofort einzustellen
2. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet eine Sachmängelhaftung generell aus. Dies gilt insbesondere bei unvermeidlichen Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften.
3. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
6. Die Rechte wegen des Sachmangels entfallen, sofern der Kunde uns nicht unverzüglich die Gelegenheit gibt, uns von dem Sachmangel zu überzeugen. Gleiches gilt falls er uns die beanstandete Ware oder Proben davon auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
7. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 4 auf den Ersatz des vorhersehbare typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
13. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang
14. Etwaige Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
15. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§11 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 9 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Immelborn.
2. Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
§13 Sonstiges
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Stand: März 2016